GDD-Praxishilfe Joint Controllership abrufbar

GDD-Praxishilfe Joint Controllership abrufbar.

Neue GDD-Praxishilfe zur gemeinsamen Verantwortlichkeit nach Art. 26 DS-GVO (Joint Controllership) abrufbar

Art. 26 DS-GVO enthält eine Regelung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit für die Datenverarbeitung (Joint Controllership). Der Umstand, dass bei Zusammenarbeit mehrerer Stellen diese gemeinsam für eine Datenverarbeitung verantwortlich sein können, ist nicht neu.

Das Prinzip der gemeinsamen Verantwortlichkeit war vielmehr schon in Art. 2 Buchst. d) der Richtlinie 95/46/EG angelegt. Allerdings erfuhr die Rechtsfigur vor Geltung der DS-GVO wenig praktische Relevanz. Stattdessen wurde in diesen Fällen häufig eine Auftragsverarbeitung angenommen und der (Mit-)Verantwortliche zum vermeintlichen Auftragsverarbeiter erklärt. Durch die jüngere Rechtsprechung des EuGH und das Inkrafttreten der DS-GVO hat das Thema neue Bedeutung erlangt. So verlangt Art. 26 DS-GVO u.a. den Abschluss einer Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit und bestimmt, dass die betroffene Person ihre Rechte nach der Verordnung bei und gegenüber jedem einzelnen der Verantwortlichen geltend machen kann.

Die Rechtsfigur der gemeinsamen Verantwortlichkeit hat zu einer nicht unerheblichen Verunsicherung geführt und wirft zahlreiche praxisrelevante Fragen auf. So bedarf es der Abgrenzung zur Auftragsverarbeitung (Art. 28 DS-GVO) einerseits und zur alleinigen Verantwortlichkeit andererseits. Liegt ein Fall der gemeinsamen Verantwortlichkeit vor, ist zu klären, wie weit diese konkret reicht. Praktisch bedeutsam sind zudem im Außenverhältnis die Transparenz gegenüber der betroffenen Person sowie im Innenverhältnis der beteiligten Verantwortlichen die notwendigen Inhalte der gesetzlich geforderten Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit. Auch stellt sich die Frage nach den haftungsrechtlichen Konsequenzen, wenn Datenverarbeitungen in gemeinsamer Verantwortlichkeit durchgeführt werden.

Mit der GDD-Praxishilfe „Die gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DS-GVO“ möchte die GDD einen Beitrag zur Beseitigung der bestehenden Verunsicherung leisten sowie praxisbezogene Hilfestellung für die Datenschutzpraktiker in Unternehmen und Behörden, welche die Vorgaben aus Art. 26 DS-GVO umzusetzen bzw. deren Einhaltung zu überwachen haben.

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